Ratgeber Erbrecht

Enterbt – was nun? So sichern Sie Ihren Pflichtteil

Ein Testament zu lesen, in dem der eigene Name fehlt, trifft viele Menschen härter als der Verlust selbst. Rechtlich bedeutet es aber selten den völligen Ausschluss: Als naher Angehöriger behalten Sie in der Regel einen gesetzlichen Mindestanteil. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, was eine Enterbung bedeutet, wie hoch Ihr Pflichtteil ist, wie Sie an die nötigen Informationen kommen und welche Fristen Sie im Blick behalten müssen.

1. Enterbt zu werden ist ein Schock – aber selten das Ende

Neben der Trauer kommt oft ein zweites Gefühl: übergangen worden zu sein. Für diesen Moment gibt es eine gute Nachricht. Das deutsche Erbrecht schützt nahe Angehörige. Wer enterbt wird, verliert in vielen Fällen nicht seinen Anteil am Nachlass, sondern nur seine Stellung als Erbe. An die Stelle des Erbteils tritt der Pflichtteil – ein gesetzlicher Mindestanteil, der Ihnen als Geldanspruch zusteht.

Was daraus konkret wird, ist keine Frage des Gefühls, sondern von Quoten, Nachlasswerten und Fristen. Diese drei Punkte entscheiden darüber, ob aus einem Anspruch am Ende eine Zahlung wird.

Eines ist dabei wichtig: Der Pflichtteil landet nicht von allein auf Ihrem Konto. Sie müssen ihn kennen, beziffern und geltend machen. Genau dabei begleiten wir Sie.

2. Was „enterbt“ rechtlich bedeutet

Enterbung heißt: Der Erblasser schließt Sie durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge aus (§ 1938 BGB). Er darf das – die Testierfreiheit ist ein hohes Gut. Niemand kann einen Erblasser zwingen, ihn zum Erben einzusetzen.

Der Ausschluss wirkt aber nur für die Erbfolge. Wer enterbt ist, wird nicht Erbe: Sie erhalten keinen Erbschein, verfügen nicht über den Nachlass und haften nicht für Nachlassverbindlichkeiten. Stattdessen steht Ihnen – wenn Sie zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören – ein Zahlungsanspruch gegen die Erben zu.

Diese Trennung erklärt, warum sich viele Auseinandersetzungen um Geldbeträge drehen und nicht um Gegenstände. Es geht nicht darum, mitzuentscheiden, sondern darum, den Wert Ihres Anteils zu erhalten.

Und noch etwas hilft beim Einordnen: Eine Enterbung ist kein Urteil über Sie. Häufig steht dahinter der Wunsch, den Nachlass zusammenzuhalten, eine Immobilie zu sichern oder den überlebenden Ehegatten abzusichern – Motive, die mit Ihnen als Person nichts zu tun haben müssen.

3. Wer einen Pflichtteil hat – und wer nicht

§ 2303 BGB regelt, wer pflichtteilsberechtigt ist. Der Kreis ist bewusst eng:

  • Kinder – auch dann, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
  • Enkel – aber nur, wenn ihr Elternteil vor dem Erblasser verstorben ist und sie an dessen Stelle treten.
  • Ehegatte und eingetragener Lebenspartner – wenn sie nicht Erbe geworden sind.
  • Eltern – nur, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlassen hat.

Keinen Pflichtteil haben Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten ohne Trauschein. Auch wenn die Verbindung jahrzehntelang eng war: Eine gesetzliche Mindestbeteiligung sieht das Erbrecht für sie nicht vor. Ein Anspruch kann sich dann allenfalls aus einer wirksamen Vereinbarung oder einem Testament ergeben.

Unsicher, ob Sie zu diesem Kreis gehören? Entscheidend ist immer, ob Sie Kind, Enkel anstelle eines vorverstorbenen Kindes, Ehegatte oder Elternteil ohne Nachkommen sind.

4. Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Maßgeblich ist also nicht, was im Testament steht, sondern was Ihnen zustünde, wenn es kein Testament gäbe.

Der Anspruch ist auf Geld gerichtet. Sie können nicht verlangen, dass Ihnen ein bestimmtes Bild, das Haus oder ein Konto übertragen wird – sondern dass Ihnen der Wert Ihres Anteils ausgezahlt wird.

Beispiel: Verwitwete Mutter, zwei Kinder, eines enterbt

Nachlasswert: 300.000 €. Der Ehegatte ist vorverstorben; ein Testament enterbt eines der beiden Kinder.

Ohne Testament würden beide Kinder zu gleichen Teilen erben, also je 1/2. Der gesetzliche Erbteil des enterbten Kindes beträgt damit 1/2.

Der Pflichtteil ist die Hälfte davon, also 1/4 des Nachlasses.

Pflichtteil des enterbten Kindes: 75.000 €

In der Praxis entstehen die Unterschiede vor allem durch zwei Fragen: Wie hoch ist der Nachlass wirklich – und welche Quote steht Ihnen zu? Bei Ehegatten hängt die Quote davon ab, ob Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ob Kinder vorhanden sind und ob ein Berliner Testament den ersten Erbfall regelt.

Pflichtteil berechnen: So viel steht Ihnen zu (mit Beispielen)

5. Auskunft verlangen: So erfahren Sie, was im Nachlass steckt

Einen Pflichtteil können Sie nur beziffern, wenn Sie den Nachlass kennen. Deshalb gibt Ihnen § 2314 BGB einen eigenen Auskunftsanspruch: Die Erben müssen Ihnen ein Verzeichnis des Nachlasses vorlegen – mit den Gegenständen und ihren Werten.

Auf Ihr Verlangen muss dieses Verzeichnis notariell aufgenommen werden. Bei Gegenständen, deren Wert sich nicht ohne Weiteres bestimmen lässt – Immobilien, Beteiligungen, Kunst – können Wertgutachten verlangt werden; die Kosten der Wertermittlung trägt der Nachlass.

Verlangen Sie die Auskunft schriftlich und setzen Sie eine Frist. Wer nur mündlich nachfragt, wartet oft Monate. Ein Verzeichnis, das Gegenstände auflistet, aber keine Werte nennt, genügt für die Bezifferung Ihres Anspruchs nicht – die Wertermittlung können Sie ergänzend verlangen.

6. Schenkungen zu Lebzeiten: die Pflichtteilsergänzung

Viel Vermögen wird nicht vererbt, sondern verschenkt – oft Jahre vor dem Tod. Damit solche Übertragungen den Pflichtteil nicht leerlaufen lassen, gibt es die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB): Verschenktes wird dem Nachlass hinzugerechnet.

Diese Anrechnung schmilzt ab: Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird eine Schenkung voll berücksichtigt, danach für jedes weitere Jahr ein Zehntel weniger. Nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht. Eine Immobilie, die ein Jahr vor dem Tod übertragen wurde, zählt voll – bei einer Übertragung acht Jahre vor dem Erbfall nur noch zu zwei Zehnteln.

Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist erst mit der Auflösung der Ehe. Der Zeitraum kann sich dadurch erheblich verlängern.

Deshalb lohnt der Blick in die letzten Jahre: Übertragungen von Immobilien, größere Geldbeträge, Gesellschaftsanteile, Schenkungen an Geschwister oder Enkel. Solche Vorgänge stehen selten im Nachlassverzeichnis – man muss gezielt nach ihnen fragen.

7. Kann auch der Pflichtteil entzogen werden?

In engen Ausnahmefällen ja. § 2333 BGB erlaubt die Pflichtteilsentziehung nur bei schwerem Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser – etwa wenn der Berechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder wegen einer schweren vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde und ihm die Teilhabe am Nachlass deshalb unzumutbar ist.

Der Entziehungsgrund muss im Testament angegeben sein (§ 2336 BGB) – und zwar so, dass er nachvollziehbar ist. Ein Testament, das nur feststellt, jemand sei enterbt, entzieht deshalb in der Regel die Erbfolge, nicht aber den Pflichtteil. Fehlt der Grund oder bleibt er pauschal, bleibt der Pflichtteil bestehen.

Ein wirksamer Pflichtteilsverzicht setzt dagegen einen notariell beurkundeten Vertrag voraus (§§ 2346, 2348 BGB). Unterschreiben Sie deshalb nichts vorschnell – lassen Sie jede Erklärung zuerst prüfen, bevor Sie sie abgeben.

8. Ist das Testament überhaupt wirksam?

Die zweite Spur, die immer geprüft werden sollte: die Wirksamkeit des Testaments. Es kann formfehlerhaft sein, in einem Zustand fehlender Testierfähigkeit errichtet worden sein oder an einem Anfechtungsgrund wie Irrtum oder Täuschung leiden. Dann steht nicht mehr nur Ihr Pflichtteil im Raum, sondern Ihre gesetzliche Erbfolge – Sie können dann sogar Erbe werden.

Genau das ist der Unterschied zwischen dem gesetzlichen Mindestanteil und dem vollen Erbteil. Besonders prüfenswert ist die Lage, wenn ein Testament erst kurz vor dem Tod errichtet wurde, mehrere Fassungen existieren oder das Testament handschriftlich verfasst wurde.

Testament anfechten: Gründe, Frist und VorgehenMehr zur Testamentsgestaltung und ihren Fallstricken

9. Fristen: drei Jahre, die schnell vergehen

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt nicht am Todestag, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Enterbung erfahren haben. Bei einem Erbfall im März 2024 und Kenntnis vom Testament im Mai 2024 läuft die Frist bis zum Ablauf des 31.12.2027.

Drei Jahre klingen nach viel Zeit. In der Praxis sind sie knapp: Auskunft, Wertermittlung und Verhandlungen brauchen Monate. Wer auf ein Versprechen der Erben wartet, verliert genau die Zeit, die für die Sicherung des Anspruchs nötig wäre.

Pflichtteil Verjährung: Alle Fristen im Überblick

10. Ihre nächsten Schritte

Fünf Dinge, die Sie selbst tun können, ohne etwas falsch zu machen:

  1. 1Testament besorgen: Beim Nachlassgericht können Sie als Beteiligter das Eröffnungsprotokoll und eine Abschrift des Testaments anfordern. Für den ersten Überblick hilft auch eine Kopie aus dem Familienkreis.
  2. 2Auskunft schriftlich verlangen: Fordern Sie das Nachlassverzeichnis mit klarer Fristsetzung an – nachvollziehbar, nicht nur telefonisch.
  3. 3Fristen notieren: Halten Sie fest, wann Sie vom Erbfall und vom Testament erfahren haben. Daraus ergibt sich der Ablauf der Verjährung.
  4. 4Nichts unterschreiben: Keine Verzichts- oder Abfindungserklärung, solange Ihr Anspruch nicht berechnet ist.
  5. 5Prüfen lassen: Klären Sie anwaltlich Quote, Nachlasswert, Schenkungen und die Wirksamkeit des Testaments, bevor Sie in Verhandlungen gehen.

11. Enterbt? Lassen Sie Ihren Anspruch kostenlos einschätzen

Der erste Schritt ist kein Schreiben an die Erben, sondern eine klare Einschätzung Ihrer Position: Steht Ihnen ein Pflichtteil zu, wie hoch ist er ungefähr und welche Frist läuft? Wir prüfen Ihren Fall kostenlos vorab und sagen Ihnen offen, ob sich die Durchsetzung lohnt.

Die Ersteinschätzung am Telefon ist unentgeltlich; das ausführliche Erstgespräch rechnen wir mit 190 € netto ab. Wie sich unsere Honorare danach berechnen, lesen Sie auf der Seite Kosten & Honorar.

Kosten & Honorar: Wie wir abrechnen

Kostenlose Ersteinschätzung

Antwort innerhalb von 2 Stunden · vertraulich · unverbindlich

Kostenloser Rückruf zur Ersteinschätzung. Ein ausführliches Erstgespräch kostet 190 € netto.

Mehr zur Pflichtteilsberatung

Häufige Fragen zum Pflichtteil nach einer Enterbung

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dr. Christopher Peinemann

Autor

Dr. Christopher Peinemann

Rechtsanwalt, LL.M. (Durham), zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Dr. Christopher Peinemann berät und vertritt Mandanten ausschließlich im Erbrecht – von der Nachfolgegestaltung bis zur Durchsetzung von Pflichtteils- und Erbansprüchen.

Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026

Mehr über Dr. Peinemann