1. Anfechtung oder Unwirksamkeit: der wichtige Unterschied
Nicht jeder angreifbare letzte Wille muss angefochten werden. Es gibt zwei Wege, und sie werden in der Praxis häufig verwechselt.
Ist das Testament von Anfang an unwirksam, wird das ohne Anfechtung geltend gemacht. Ist es wirksam, aber der Erblasser hat sich bei der Errichtung geirrt oder wurde zu der Verfügung bestimmt, muss es angefochten werden.
Unwirksamkeit
- Testierunfähigkeit: Der Erblasser konnte den Inhalt seiner Verfügung nicht erfassen oder keinen freien Willen bilden.
- Formfehler: Die gesetzlich vorgeschriebene Form ist nicht eingehalten.
In diesen Fällen müssen Sie nichts anfechten. Sie machen die Unwirksamkeit geltend – gegenüber den Beteiligten und, wenn es zum Streit kommt, im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht.
Anfechtung
Die Anfechtung ist der Weg, wenn das Testament wirksam errichtet wurde, aber ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund vorliegt. Sie setzt eine Erklärung und die Einhaltung einer Frist voraus – beides ist Pflicht, nicht Formalie.
2. Anfechtungsgründe: Irrtum, Drohung, Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten
Die Anfechtung kommt nur in Betracht, wenn einer der gesetzlich anerkannten Gründe vorliegt (§§ 2078, 2079 BGB).
Irrtum und Drohung (§ 2078 BGB)
- Irrtum: Der Erblasser hat sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt oder etwas erklärt, was er so nicht erklären wollte.
- Drohung: Der Erblasser wurde durch eine Drohung zu der Verfügung bestimmt.
Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB)
Ein zweiter, oft unterschätzter Grund: Der Erblasser hat einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, von dessen Vorhandensein er bei der Errichtung des Testaments nichts wusste – etwa ein Kind aus einer früheren Beziehung. Auch das kann zur Anfechtung berechtigen.
Ob dadurch nur eine einzelne Anordnung oder das gesamte Testament betroffen ist, hängt vom Einzelfall ab. Genau hier entscheidet sich, welche Quote am Ende gilt.
3. Die Frist: ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes
Die Anfechtung ist befristet. Die Frist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 2082 BGB).
Zusätzlich gibt es eine Höchstgrenze: Spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall ist eine Anfechtung nicht mehr möglich.
Beispiel: Kenntnis im März 2024
Die Jahresfrist beginnt mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund.
Sie endet ein Jahr später, im März 2025 – unabhängig davon, wie lange der Erbfall zurückliegt.
Fristende: ein Jahr nach Kenntnis
Schwierig ist in der Praxis der Fristbeginn. Die Kenntnis lässt sich selten sauber datieren: Manche Unterlagen tauchen erst später auf, die Bedeutung eines Dokuments wird oft erst nach und nach klar. Streit über den Fristbeginn ist deshalb häufig – und geht meist zu Lasten derjenigen, die zu spät gehandelt haben.
Halten Sie daher fest, wann Sie das Testament, den Erbschein oder den Schriftwechsel zum ersten Mal gesehen haben. Diese Notiz kann später über den Erfolg entscheiden.
4. Der Ablauf: von der Erklärung bis zum Erbschein
Die Anfechtung wird durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgesprochen (§ 2081 BGB). Sie muss das Gericht erreichen – eine Mitteilung an die Miterben allein genügt nicht.
Der typische Ablauf:
- 1Anfechtungsgrund und Frist prüfen und den Fristbeginn dokumentieren.
- 2Anfechtungserklärung formulieren und gegenüber dem Nachlassgericht abgeben.
- 3Beweise sichern: medizinische Unterlagen, Zeugen, Korrespondenz, frühere Testamente.
- 4Erbscheinsverfahren führen, in dem geklärt wird, wer Erbe ist. Hier wird die Anfechtung häufig zum Streitpunkt.
Beweise sind der Kern des Verfahrens. Anfechtungsgründe stehen selten ausdrücklich in einem Dokument; sie ergeben sich aus dem Umfeld: Wer war anwesend, wie war der Gesundheitszustand des Erblassers, gibt es frühere Verfügungen, die das Gegenteil regelten?
Bleibt die Anfechtung ohne Erfolg, gilt das Testament weiter. Führt sie zum Erfolg, entscheidet das Ergebnis darüber, wer Erbe wird – und wer nur pflichtteilsberechtigt bleibt.
5. Besonderheit: Sparkassen- und Bankformulare
Ein Sonderfall, der in der Praxis regelmäßig auftaucht: Verfügungen auf Sparkassen- und Bankformularen. Dort wird geregelt, wer nach dem Tod über Konten, Sparbücher oder Wertpapiere verfügen darf.
Solche Formulare stehen neben dem Testament und werden bei Auseinandersetzungen leicht übersehen – etwa wenn sie unklar formuliert sind, sich mit einem späteren Testament widersprechen oder mehrere Personen begünstigen, ohne dass die Reihenfolge eindeutig ist.
Wir haben diesem Thema eine eigene Seite gewidmet: Dort lesen Sie, was das Sparkassen-Testament regelt, wann es problematisch wird und welche Schritte sinnvoll sind.
Mehr zum Sparkassen-Testament6. Wann ein Anwalt sinnvoll ist
Die Frist beträgt ein Jahr ab Kenntnis – und sie beginnt oft unbemerkt. Hinzu kommt, dass Anfechtung und Unwirksamkeit nicht dasselbe sind: Wer den falschen Weg wählt oder den Zeitpunkt abwartet, verliert Ansätze, die sonst Erfolg gehabt hätten.
Sinnvoll ist eine anwaltliche Prüfung insbesondere, wenn:
- Sie Zweifel an der Form oder an der Testierfähigkeit haben,
- ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde,
- Druck oder eine Drohung im Raum stand,
- Sie sich durch ein Sparkassen- oder Bankformular benachteiligt sehen,
- ein Erbscheinsverfahren läuft oder angestrengt werden soll,
- die Jahresfrist zu laufen begonnen hat.
Wir prüfen, ob eine Anfechtung oder die Geltendmachung der Unwirksamkeit Erfolg hat, formulieren die Erklärung und vertreten Sie im Erbscheinsverfahren.
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